Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 246
b) Parteiöffentlichkeit
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Wenn man aus Art. 1, 2 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die Gewährleistung von Anhörung und Information im Vollstreckungsverfahren erschließt, so erhellt, dass die Parteiöffentlichkeit des Verfahrens (Rn. 6.34) grundsätzlich verfassungsrechtlicher Garantie unterfällt, die nur auf Grund gegenläufiger Schuldnergrundrechte Einschränkungen erleiden darf.
Gläubiger und Schuldner haben folglich Zugang zu Verfahrensakten (Rn. 6.29). Sie können beim Vollstreckungsverfahren zugegen sein. Soweit indessen das Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) des Schuldners reichen, bleibt der Gläubiger ohne gesetzliche Eingriffsnorm ausgeschlossen, falls der Schuldner nicht einwilligt – dies entgegen der ganz h.M. (Rn. 6.34). An eine gesetzliche Regelung wären insoweit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit durchaus strenge Anforderungen zu stellen.