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c) Öffentlichkeit?

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7.32

Die Öffentlichkeit des Erkenntnisverfahrens ist zwar – entgegen der h.M. – in ihrem Kern verfassungsrechtlich garantiert als wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Namen des Staatsvolkes als des Souveräns[45]. Im Vollstreckungsverfahren (Rn. 6.33) verbieten indessen Schuldnergrundrechte die Öffentlichkeit, welche die Vermögensverhältnisse des Schuldners vielfach offenlegen müsste; Öffentlichkeit wäre oft auch kaum praktikabel. Bei formalisierten Verwertungsverfahren ist Öffentlichkeit zunächst einmal zweckmäßig; man könnte allerdings mit guten Gründen vertreten, dass vor allem bei Zwangsverwertung wertvoller Güter die Öffentlichkeit ein Gebot fairen rechtsstaatlichen Verfahrens sei (§§ 39 ZVG; 816 Abs. 3 ZPO). Sofern sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen – nichtöffentlichen – gerichtlichen Vollstreckungsakten und – öffentlichen – richterlichen Erkenntnisverfahren ergeben (Rn. 6.33 m.Nw.), entspricht die Vermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit dem verfassungsmäßigen Gewicht dieses Grundsatzes.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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