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IV. Verfassungsrechtliche Stellung des Ehegatten des Vollstreckungsschuldners
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Die Ehegatten des Vollstreckungsschuldners sind im Einzelvollstreckungsrecht – wie in der Insolvenz[50] – einer Sonderbehandlung ausgesetzt (§§ 1362 BGB, 739 ZPO, 3 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), die den Gläubigern den Vollstreckungszugriff erleichtert und dem Ehegatten die Verteidigung eigenen Erwerbs erschwert (Rn. 19.1 ff., 26.30 ff.). Das BVerfG geht bis heute davon aus, dass diese Schlechterstellung verheirateter Dritter mit Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, weil sie ehespezifischen Gefahren der Vermögensverschiebung begegne und das „Übermaßverbot“ nicht verletze[51]. Die Bedenken richten sich allerdings weniger gegen die vollstreckungsrechtliche Schlechterstellung als solche als gegen die isolierte Schlechterstellung der Eheleute: es gibt außer der Ehe in der heutigen Gesellschaft zahlreiche andere Verbindungen, die ähnliche Verschiebungsgefahr ohne entsprechende Konsequenzen heraufbeschwören (nichteheliche Lebensgefährten, Wohngemeinschaften, Organwalter oder herrschende Teilhaber der schuldnerischen juristischen Person etc.).
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Es ist bedauerlich, dass das BVerfG diese Bedenken der vollstreckungsrechtlichen Literatur (Rn. 19.9; 11. Auflage Rn. 288 m.Nw.) nie erörtert hat, um seine Überlegungen auf die Wiedergabe sibyllinischer kanonischer Formeln zur Bedeutung der Ehe zu beschränken, die das eigentliche Sachproblem ausklammern. Der Reformgesetzgeber wollte ursprünglich in der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle nichteheliche Lebensgemeinschaften im Vollstreckungsrecht den Ehen gleichstellen, hat dann aber diesen Schritt nicht vollzogen, der auch etwas zu kurz greifen würde (Rn. 4.12, 4.27). Im Anfechtungsrecht erweitert nunmehr § 3 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 138 InsO für die Absichtsanfechtung den betroffenen Kreis auf „nahestehende Personen“ (Rn. 26.22) und trägt damit den verfassungsrechtlichen Bedenken und der bisherigen Auslegungspraxis (Rn. 26.27) Rechnung. Die Schenkungsanfechtung gilt unterschiedslos für alle Beschenkten (§ 4 Abs. 1 AnfG; Rn. 26.30).