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c) Schwelle zum Verfassungsverstoß

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Dass die Schwelle zum Verfassungsverstoß zu niedrig sitzen mag, zeigt BVerfGE 52, 214 mit seinem Räumungsfall: Beginn der Miete August 1975; Kündigung im März 1976 wegen unerlaubter Hundehaltung (2 große Hunde); Räumungsurteil November 1978; Vollstreckungsschutz durch AG und LG für 60-jährigen Gastwirt bis Juni 1979 wegen Selbstmordgefahr (Vorlage zweier Atteste); Verfassungsbeschwerde; Räumungsgläubiger tragen als „Hintergrund“ der Kündigung vor: tätliche Angriffe, Mietrückstände, Aufnahme junger Männer in die Wohnung, Polizei- und Feuerwehreinsätze bei Vorfällen; Suizidversuche im Alkoholrausch. Der Mieter könne einer Suizidgefahr durch Krankenhausaufenthalt oder Ausweichen in andere eigene Wohnungen vorbeugen; gegebenenfalls habe die Gesundheitsbehörde einzugreifen. Ist es wirklich ein Verfassungsverstoß, wenn die Fachgerichte an der Räumungsfrist festhielten und keine weiteren ärztlichen Gutachten einholten? Die Verfassungsträchtigkeit ist bei hilflosen, alten, kranken und langjährigen Mietern verständlich (z.B. BVerfGE 84, 345; NJW 1992, 1155; Rn. 7.3); in Fällen dieser Art erscheint aber die Zensur der Fachgerichte allzu hart.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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