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1. Rechtsstellung
Оглавление8.1
Der Gerichtsvollzieher (GV) ist ein Beamter der Justizverwaltung, führt dabei aber einen eigenen Geschäftsbetrieb mit Geschäftszimmer und Bürobediensteten auf eigene Kosten. Ein bestimmter Anteil der Gerichtsvollziehergebühren, dessen Höhe sich nach den Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnungen der Länder bemisst[1], verbleibt nach der seit 1.9.2013 in den Bundesländern einheitlich geltenden Gerichtsvollzieherordnung ebenso bei ihm wie der von ihm vereinnahmte Auslagenersatz (§ 7 Abs. 1 und 2 GVO); unverschuldete Ausfälle sind aus der Landeskasse zu ersetzen (Einzelheiten s. § 7 Abs. 3 GVO). Der Gerichtsvollzieher ist nach h.M. selbständiges Organ der Rechtspflege[2] und funktionell zuständig für alle Akte der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen sind (§ 753 Abs. 1); dies bedeutet (im Wesentlichen): für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen und für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von beweglichen Sachen und Grundstücken.
8.2
Die Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers ist – leider – nicht leicht durchschaubar geregelt. Der Gesetzgeber hat sich mit § 154 GVG auf eine Grundsatzbestimmung beschränkt, die Landesjustizverwaltungen haben sich zur bundeseinheitlichen Ausgestaltung der „Dienst- und Geschäftsverhältnisse“ auf die Gerichtsvollzieherordnung (GVO)[3] und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)[4] verständigt. Es handelt sich jeweils um Verwaltungsvorschriften ohne Normqualität[5]. Darüber hinaus bestehen einige i.d.R. nicht sehr ausführliche landesrechtliche Verordnungen, die sich zum Teil auch auf das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit (BGBl. 1960 I, 481) stützen[6]. – Mit guten Gründen lässt sich bezweifeln, ob die gegenwärtige Situation in jeder Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält[7]; die Forderungen des Berufsstandes nach einer umfassenderen bundesgesetzlichen Regelung verdienen jedoch auch ungeachtet der verfassungsrechtlichen Beurteilung Unterstützung.