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6. Garantie vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe

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7.33

Der Gläubiger begehrt im Antragsverhältnis (Rn. 5.8) vom Staat die Verwirklichung der Rechtsschutzgewährleistung (Rn. 7.1), der Schuldner und Dritte sehen sich im Eingriffsverhältnis (Rn. 5.12) oder Drittverhältnis (Rn. 5.25) den Vollstreckungseingriffen hoheitlich handelnder staatlicher Organe ausgesetzt. Wenn die staatlichen Organe die Vollstreckung verweigern oder in die Rechte des Schuldners oder Dritter fehlerhaft eingreifen, so gelten die Gewährleistung eines effektiven rechtsstaatlichen Verfahrens und die Rechtsschutzgarantie gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG). Die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe, die das „Ob“ und „Wie“ der Vollstreckung gerichtlicher Kontrolle unterwerfen (§§ 766, 771, 767 etc.), sind deshalb in ihrem Kernbestand verfassungsfest, natürlich nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung[46]. Die Verfassung verlangt aber erschöpfenden und effektiven Rechtsschutz für und gegen Vollstreckungsakte (s.a. Rn. 2.2, 2.14).

Dabei ist der Anwendungsbereich der Rechtsschutzgewährleistung in Zivilsachen (Art. 2 Abs. 1, 14 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip) gegen den Anwendungsbereich des besonderen „öffentlichen“ Rechtsschutzgrundrechts (Art. 19 Abs. 4 GG) schwer oder kaum abgrenzbar, vor allem soweit zivilrechtlicher Rechtsschutz durch Hoheitsakte ohne Erkenntnischarakter gewährt wird. Da Art. 19 Abs. 4 GG letztlich nur ein Sonderfall der allgemeinen Gewährleistung rechtsstaatlichen Rechtsschutzes ist, bedarf diese Abgrenzung keiner Vertiefung. Die Ergebnisse sind unabhängig vom Ausgangspunkt identisch.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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