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b) Effektiver Rechtsschutz und Naturalvollstreckung
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Ob zum effektiven Rechtsschutz die Möglichkeit einer Naturalvollstreckung gehört (Rn. 6.45 ff.) oder ob es mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes vereinbar wäre, den Gläubiger verstärkt auf Schadensersatz und Geldvollstreckung zu verweisen, ist bisher kaum erörtert. Man wird allerdings bei aller gebotenen Vorsicht eine Ausgewogenheit von präventivem und repressivem Rechtsschutz als verfassungsrechtlich garantiert zu betrachten haben, wie auch die Garantie einstweiligen Rechtsschutzes durch das Rechtsschutzgrundrecht ganz h.M. entspricht[39]. Präventiver – d.h. schadens- und nachteilsvermeidender – Rechtsschutz setzt jedoch Naturalvollstreckungsmaßnahmen voraus. Ein Vollstreckungssystem, das diesen Anforderungen nicht gerecht wird, wäre also schwerlich verfassungskonform. Daraus folgt natürlich nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Naturalvollstreckung jedweder Pflicht, aber doch das verfassungsrechtliche Gebot, im Einzelfall richtig abzuwägen und entsprechendes Vollstreckungsinstrumentarium grundsätzlich zur Verfügung zu halten.