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5. Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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Das öffentliche Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff.) gibt jedem Dritten mit wirtschaftlichem Interesse Einblick in erfolglose Vollstreckungsversuche und stellt damit den Schuldner in gewisser Weise bloß. Diesen Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung[25] wird man – ähnlich wie im Insolvenzrecht[26] – grundsätzlich als unbedenklich zu betrachten haben, weil die grundrechtlichen Gewährleistungen potenzieller Gläubiger (insbesondere Art. 14 GG) ebenso wie das Allgemeininteresse an lauterem Schuldnergebaren entsprechende Transparenz rechtfertigen[27]. Die beschränkte zeitliche Fortwirkung der Eintragung und zahlreiche neu eingeführte datenschützende Maßnahmen insbesondere bei der Weitergabe berücksichtigen die grundrechtliche Gewährleistung informationeller Selbstbestimmung ausreichend (Rn. 48.25 ff.).