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b) Gewährleistung eines fairen Verfahrens

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7.20

Beide Parteien – Gläubiger wie Schuldner – schützt im Vollstreckungsverfahren wie im Erkenntnisverfahren die grundrechtliche Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens. Das bedeutet, dass die Vollstreckungsorgane als Organe der Rechtspflege durch Aufklärung der Parteien (§ 139) und entsprechende Verfahrensgestaltung die Parteien vor dem deutlich erkennbaren Fehlgebrauch ihrer Freiheit schützen müssen[35], indem sie auf Möglichkeiten sachdienlicher Rechtswahrnehmung rechtzeitig hinweisen.

Die Problematik des Richtervorbehalts (Art. 92 GG) im Vollstreckungsrecht ist an anderer Stelle abgehandelt (Rn. 8.32 m. Nw.; s.a. Rn. 7.30, 7.33).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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