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a) Parteidisposition über Anfang und Ende als Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG)
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Man wird – wie im Erkenntnisverfahren[34] – davon auszugehen haben, dass die Disposition des Gläubigers und des Schuldners über Anfang und Ende des Vollstreckungsverfahrens dem Schutzbereich verfassungsrechtlicher Handlungsfreiheit unterfällt (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Gläubiger muss nicht vollstrecken und er muss eine begonnene Vollstreckung nicht fortführen (Rn. 6.6), der Schuldner kann freiwillig befriedigen, er kann – nicht muss – vollstreckungshemmende Anträge stellen. Eine Regelung ohne die Freiheit der Entscheidung über das „Ob“ des Verfahrens wäre verfassungswidrig.