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2. Eingriffe in Gesundheit
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Vollstreckungseingriffe können gesundheitsbeeinträchtigende Auswirkungen haben und damit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berühren. Die gewöhnlichen psychischen Belastungen des Vollstreckungszugriffs wird jeder Schuldner um der Gläubigerrechte willen zu ertragen haben. Schwerere Erkrankungen können aber eine Handhabung der Verfahrensnormen erzwingen (insbesondere § 765a), welche die Vollstreckung vorübergehend aussetzt[6], in Räumungsfällen bei alten Menschen u.U. sogar endgültig („Philemon und Baucis-Fälle“)[7].
Auch schuldnerische Auskunft kann durch Haft bei Gesundheitsgefährdung nicht erzwungen werden (§ 802h Abs. 2).