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1. Eingriffe in das Eigentum
Оглавление7.2
Die grundrechtliche Gewährleistung rechtsstaatlichen Rechtsschutzes rechtfertigt grundsätzlich den hoheitlichen Eingriff in das Eigentum des Schuldners[5], wie ihn die Vollstreckung häufig mit sich bringt. Bei der Abwägung steht der Schutz des Eigentums des Gläubigers gegen den Schutz des Eigentums des Schuldners, wobei die gerichtlich angeordnete Vermögensverschiebung zu Gunsten des Gläubigers den Ausschlag gibt. Der Eingriff in das Eigentum des Schuldners muss allerdings die Regeln beachten, die für rechtsstaatliches Handeln allgemein gelten: strenge Gesetzmäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit. Es wäre aber fehlsam, an jeden Einzelakt diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe rechtsschöpferisch direkt anzulegen. Vielmehr gewährleistet im Regelfalle das System des Einzelvollstreckungsrechts mit seinen einfachrechtlich ausgestalteten Grundsätzen die Beachtung rechtsstaatlicher Regeln: die Gesetzmäßigkeit in Gestalt des numerus clausus der Vollstreckungsarten, Erforderlichkeit und Geeignetheit bzw. Verhältnismäßigkeit in Gestalt des beschränkten Vollstreckungszugriffs und des Grundsatzes effektiver Verwertung. Die Handhabung rechtsstaatlicher Regeln muss auch stets beachten, dass nicht nur ein hoheitlicher Eingriff im öffentlichen Interesse zur Beurteilung ansteht, sondern dass es um die Verwirklichung einer grundrechtlichen Gewährleistung des Gläubigers geht.