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a) Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

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7.5

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners in Gestalt der Vermögensauskunft sowie der eidesstattlichen Versicherung (§§ 802c, 807, 836 Abs. 3 S. 2, 883 Abs. 2) statuiert eine Zeugnispflicht, mit der sich der Schuldner selbst wirksamer Vollstreckung ausliefert. Eine wirksame Vollstreckung ist ohne Pflicht indessen nicht denkbar, die Belastung des Schuldners trotz ihres selbstausliefernden Charakters hinzunehmen[8]. Ob die Pflicht von Verfassungs wegen entfällt, falls die Leistungsunfähigkeit des Schuldners schon feststeht, ist eine mehr theoretische Frage, weil die Versicherung in aller Regel erst letzte Sicherheit schaffen wird[9]. Bei Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung („nemo tenetur se accusare“; Art. 1, 2 GG) wird der Vollstreckungsschuldner – ähnlich wie der Schuldner im Insolvenzverfahren[10] – seiner Mitwirkungspflicht zwar nicht ledig werden, aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot beanspruchen können.

7.6

Im deutschen Vollstreckungsrecht war die Mitwirkungspflicht des Schuldners bis vor einiger Zeit subsidiäres Aufklärungsmittel. Auch die mit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung eingeführte primäre Aufklärungspflicht am Verfahrensanfang (§§ 802c ff.) dürfte verfassungskonform sein, zumal andere Rechtsstaaten dieses Modell durchaus verwirklichen[11]. Ganz über jeden Zweifel erhaben ist dies indessen durchaus nicht.[12]

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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