Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 223
I. Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zu Gunsten des Gläubigers
Оглавление7.1
Die verfassungsmäßige Garantie verfahrensförmigen Rechtsschutzes, wie sie das BVerfG dem materiell betroffenen Grundrecht (z.B. Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Selbsthilfeverbot, staatliches Gewaltmonopol) entnimmt[1], umfasst die Rechtsverwirklichung durch Vollstreckung[2], weil andernfalls das rechtsstaatliche effektive Verfahren auf halbem Wege stehen bliebe. Die Verfassung des Rechtsstaates garantiert sowohl die grundrechtliche Gewährleistung für den Gläubiger als auch die Zwangsvollstreckung als Rechtsinstitut des Zivilverfahrensrechts und des Verfahrensrechts überhaupt. Diese Feststellung verdient an den Anfang jeder Überlegung zum Thema Vollstreckung und Verfassung gestellt zu werden, weil sie wichtiger gedanklicher Ausgangspunkt ist und alle anderen verfassungsrechtlichen Fragen vor diesem Ausgangspunkt zu erörtern sind[3]. Die grundrechtliche Gewährleistung, die dem Gläubiger zwangsweise Befriedigung gestattet, kann im Falle der Insolvenz zu Gunsten anderer, konkurrierender Gläubiger Beschränkungen erleiden, die allen Gläubigern zugutekommen und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip entfließen. Das Insolvenzverfahren mit seiner „kollektiven“ Rechtsdurchsetzung ist wie die Einzelvollstreckung ein verfassungsrechtlich garantiertes Institut[4].