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4. Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung

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7.13

Viele Vollstreckungsmaßnahmen setzen das Betreten oder Durchsuchen der Wohnung des Schuldners gegen seinen Willen voraus (Pfändung, Herausgabe, Räumung etc.). Die Verfassung garantiert aber die Unverletzlichkeit der Wohnung und verlangt für Durchsuchungen die richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG). Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten der Konfliktlösung. Entweder man sieht wenigstens im richterlichen Titel, der vollstreckt werden soll, die allgemeine richterliche Anordnung zum zwangsweisen Betreten und Durchsuchen der Wohnung, der Schuldner müsste sich dann in Einzelfällen verfassungswidrigen Zugriffs durch Rechtsbehelf wehren (§ 766)[23]. Oder aber man verlangt für jeden Vollstreckungszugriff, der in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingreift, den richterlichen Beschluss mit seiner konkreten präventiven Kontrolle. Die neuere Rechtsprechung des BVerfG geht den letzten Weg besonderer verfassungsrechtlicher Behutsamkeit und nimmt lieber vollstreckungsrechtliche Folgeprobleme in Kauf[24].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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