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a) Beamtenrechtliche Stellung
Оглавление8.3
Die beamtenrechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers regeln die Beamtengesetze und die GVO. Als Beamter unterliegt er generell der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichts, beim konkreten Vollstreckungsakt der Sachaufsicht des auf Erinnerung tätig werdenden Vollstreckungsgerichts (§ 766)[8]. Für Amtspflichtverletzungen des GV.s haftet der Staat (Art. 34 GG, § 839 BGB)[9], nicht der Gläubiger (s. aber Rn. 5.20 f.).