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c) Einzelheiten
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Die §§ 754–763 enthalten einige Sonderbestimmungen für das Verfahren des GV.s. Sie betreffen zunächst seine Legitimation (§§ 754, 757), das aufzunehmende Protokoll und die Aktenführung (§§ 762, 763, 760), ferner wichtige Regeln zur Gewaltanwendung (s.a. Rn. 8.39) und Wohnungsdurchsuchung (§§ 758 ff.).
Erleichterungen im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf, eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr § 754a. Eine vereinfachte Erledigung von Vollstreckungsaufträgen, mit deren fruchtlosem Verlauf zu rechnen ist, sieht § 32 GVGA vor: der GV sendet dem Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Bescheinigung zurück und teilt dabei mit, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn aus der Sachlage der Wunsch des Gläubigers nach Ausführung des Vollstreckungsauftrags hervorgeht (s. § 32 Abs. 2 GVGA)[30].
Leistet ein Schuldner vor der Pfändung freiwillig einen Geldbetrag, der nicht die Forderungen sämtlicher Gläubiger deckt, soll der GV den Geldbetrag nach § 117 Abs. 2 GVGA nur dann annehmen, wenn der Schuldner mit einer Aufteilung auf alle Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen einverstanden ist; ansonsten soll eine Pfändung für sämtliche Gläubiger erfolgen (§ 117 Abs. 2 S. 2) – eine nicht unproblematische Anweisung[31].
Nach einem erfolglosen oder nur z.T. erfolgreichen Vollstreckungsversuch hat der GV im Protokoll jedenfalls auf Verlangen des Gläubigers die an sich pfändbaren Sachen im Einzelnen aufzuführen und die anderen Gegenstände nach Art und Zahl zu bezeichnen, damit der Gläubiger aus dem Protokoll einen Anhalt zur Beurteilung des Verfahrens des GV.s gewinnen kann[32].
§ 755 sieht die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher vor.[33]