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g) Untermiete
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Bei Untermietverhältnissen kann das gewaltsame Betreten der Wohnung des Hauptmieters nötig sein, das ebenfalls zwar durch § 758 gedeckt ist, aber richterliche Anordnung erfordert, die sich auf den Durchgang beschränkt und natürlich die Durchsuchung dieser Wohnung nicht gestattet (sehr str.)[65].