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b) Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Verhältnis zum Gläubiger

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8.6

Durch § 754 wird der GV ermächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen, so wie sie dem Vollstreckungstitel entsprechen, entgegenzunehmen, zu quittieren und die vollstreckbare Ausfertigung nach Erfüllung dem Schuldner auszuhändigen. Andere als die eigentlich geschuldeten Leistungen z.B. Wechsel oder Schecks statt Bargeld) darf der GV an Erfüllungs statt überhaupt nur bei Ermächtigung und erfüllungshalber nur dann annehmen, wenn er sich dadurch von der auftragsgemäßen Vollstreckungshandlung nicht abhalten lässt, hierzu vom Gläubiger ermächtigt wurde oder es sich um einen Bar- und Verrechnungsscheck handelt[14]. Zu einem solchen „Entgegenkommen“ ist der GV nur befugt, wenn ihn der Gläubiger dazu bevollmächtigt hat. Wird ein erfüllungshalber hingegebener Scheck von der bezogenen Bank eingelöst, greift wieder die Empfangsermächtigung im Ausmaß des Titels Platz (§ 754); der Gläubiger hat grundsätzlich kein Recht auf Überlassung eines vom GV entgegengenommenen Schecks[15]. Dem Schuldner steht kein Recht zur Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB zu[16]. Vor der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle durfte der GV ohne besonderes Einverständnis des Gläubigers dem Schuldner auch nicht Stundung oder Ratenzahlung bewilligen oder mit ihm gar einen Vergleich abschließen[17]. Nunmehr erlaubt der neue § 802b als Nachfolgeregelung des aufgehobenen § 813a a.F. dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung in Gestalt eines Vollstreckungsaufschubs, falls der Gläubiger nicht widerspricht („Widerspruchslösung“)[18]. Damit ist die Gläubigerdisposition noch ausreichend gewahrt (Rn. 4.24, 6.6 ff.). Zur Einziehung von Teilbeträgen ist der GV mit Einverständnis des Gläubigers auch dann ebenfalls berechtigt, wenn der GV Pfändbares nicht vorfindet, der Schuldner aber kurzfristige Ratentilgung glaubhaft darlegt, die Ratenzahlung erbringen zu können (§ 802b Abs. 2 S. 1) und der Gläubiger nicht widerspricht[19]. Die Möglichkeit weitergehender Parteivereinbarung durch Vermittlung des GVs bleibt unberührt. Der GV kann vom Gläubiger bei Teil- bzw. Restforderungsvollstreckung u.U. eine rechnerische Aufstellung verlangen (Rn. 6.62). Er handelt im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags, wenn er den Schuldner nach einer teilweise erfolglosen Vollstreckung erneut aufsucht[20].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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