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a) Funktionelle Zuständigkeit
Оглавление8.9
Funktionell ist der GV für alle Vollstreckungshandlungen zuständig, die nicht durch das Gesetz dem Gericht oder einer anderen Behörde zugewiesen sind (§ 753 Abs. 1). In seinen Bereich fallen vor allem die Vollstreckungshandlungen, die eine Ausübung unmittelbaren Zwangs erfordern, so die Pfändung beweglicher Sachen (§ 808), die Erzwingung der Herausgabe von Sachen (§§ 883–885, 897), die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c) sowie die Verhaftung des Schuldners (§ 802g). Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit machen den Vollstreckungsakt nichtig (s. Rn. 11.3).