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k) Andere Formen gewaltsamer Vollstreckung

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8.24

Zu einer Ausdehnung des Richtervorbehaltes auf andere Formen gewaltsamer Vollstreckung, z.B. Taschenpfändung außerhalb der Wohnung des Schuldners, besteht keinerlei Anlass[77]. Mangels gesetzlicher Grundlage darf der GV jedoch in den Räumen eines Dritten gegen dessen Willen eine Taschenpfändung beim Schuldner nicht vornehmen[78]; auch eine richterliche Erlaubnis[79] könnte insoweit nicht ergehen[80]. Um den Geldinhalt eines in einer Gastwirtschaft aufgestellten Automaten des Schuldners pfänden zu können, zu dem der Wirt den Zutritt verweigert, muss der Gläubiger das Zugangsrecht des Schuldners pfänden und gegebenenfalls vorher einklagen[81].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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