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a) Öffentlichrechtliche Natur

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8.5

Das Verhältnis des GV.s zum Gläubiger ist öffentlich-rechtlicher Natur, kein privatrechtliches Geschäftsbesorgungsverhältnis[10] trotz des – antiquierten – Sprachgebrauchs der ZPO, die von „Auftrag“ spricht (z.B. § 753); „Auftrag“ heißt nichts anderes als „Antrag“. Der GV ist nicht Vertreter des Gläubigers[11], nicht dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe. Der Gläubiger erteilt zwar den „Auftrag“, er kann grundsätzlich auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände gepfändet werden; auf seine „Weisung“ hin ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder der Vollstreckungsakt aufzuheben (Rn. 6.6, 6.14 ff.). Aber er hat kein allgemeines Weisungsrecht[12]. In gewissem Umfang kann der GV allerdings im Gläubigerinteresse tätig werden[13].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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