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3. Das Verfahren des Gerichtsvollziehers

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8.8

Der GV hat beim Erlass des Vollstreckungsakts die Verfahrensvorschriften, die die ZPO für die einzelnen Zwangsvollstreckungsarten enthält, sowie die GVGA zu beachten; außerdem kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 GVKostG eine Amtshandlung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden[26].

Vollstreckungsakte eines von der Amtsausübung kraft Gesetzes ausgeschlossenen GV.s (§ 155 GVG) sind anfechtbar (§ 766), nicht nichtig[27]. Eine Ablehnung wegen Befangenheit kennt das Gesetz nicht[28]; darin liegt kein verfassungsrechtlicher Mangel[29].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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