Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 270
3. Das Verfahren des Gerichtsvollziehers
Оглавление8.8
Der GV hat beim Erlass des Vollstreckungsakts die Verfahrensvorschriften, die die ZPO für die einzelnen Zwangsvollstreckungsarten enthält, sowie die GVGA zu beachten; außerdem kann nach § 4 Abs. 1 S. 2 GVKostG eine Amtshandlung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden[26].
Vollstreckungsakte eines von der Amtsausübung kraft Gesetzes ausgeschlossenen GV.s (§ 155 GVG) sind anfechtbar (§ 766), nicht nichtig[27]. Eine Ablehnung wegen Befangenheit kennt das Gesetz nicht[28]; darin liegt kein verfassungsrechtlicher Mangel[29].