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b) Die Verhältnismäßigkeit

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8.14

Die Verhältnismäßigkeitskontrolle sollte nur ganz grobe Entgleisungen des Gläubigers verhindern wollen (z.B. Pfändung in der Wohnung wegen € 100,– bei Schwerkrankem)[36]. Keinesfalls lässt sich z.B. von vornherein sagen, dass die Wahrnehmung des Rechtsschutzgrundrechts durch Wohnungsdurchsuchung bei Bagatellforderungen stets unverhältnismäßig wäre[37]. Ob andere Versuche vorausgehen müssen, hängt davon ab, inwieweit man sie für weniger einschneidend hält (z.B. Taschenpfändung u.U. vor Mitbürgern; Kontopfändung mit Kenntnisnahme durch Bank; Gehaltspfändung mit Kenntnisnahme durch Arbeitgeber; Immobiliarvollstreckung[38]); hier führt eine weitgefasste Verhältnismäßigkeitskontrolle zu gültig nicht zu beantwortenden Wertungsfragen, die auch das BVerfG allgemein nicht ausräumen kann und deren Ambivalenz die Praxis verunsichert. Es bleibt sinnvollerweise nur die Kontrolle groben Missbrauchs, die allerdings durch schuldnerische Rechtsbehelfe ebenso gut gewährleistet gewesen wäre[39] (s. zur ausführlichen Kritik noch Rn. 7.43).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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