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b) Örtliche Zuständigkeit
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Die örtliche Zuständigkeit des GV.s deckt sich mit dem Amtsgerichtsbezirk, wenn nur ein GV bestellt ist. Sind es mehrere, so weist der dienstaufsichtsführende Richter jedem GV einen örtlich begrenzten Bezirk zu (§§ 11, 12 GVO). Wird ein GV außerhalb dieses Bezirks, aber im Amtsgerichtsbezirk tätig, so berührt dies die Wirksamkeit seiner Amtshandlung nicht; wird er außerhalb des Amtsgerichtsbezirks tätig, so ist der Vollstreckungsakt nicht unwirksam, aber anfechtbar (s. Rn. 11.3).