Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 277
c) Grundsätzliche Erforderlichkeit der richterlichen Erlaubnis
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Wenn man die Entscheidungen des BVerfG voll ernst nimmt – und dazu sind die Staatsorgane mangels verfassungsgesetzgeberischer Korrektur gehalten –, so müssen nahezu alle Versuche zur praktischen Eindämmung der Konsequenzen negativ beurteilt werden. Die allgemeine richterliche Vollstreckungsanordnung auf Rechtsbehelf des Gläubigers ist nicht ausreichend; unhaltbar erscheint deshalb BVerfGE 16, 239, 240 trotz verfassungsrichterlicher Harmonisierungsversuche in BVerfGE 51, 97, 112[40]. Die Durchsuchungsanordnung muss Gläubiger, zu vollstreckender Titel und zu durchsuchende Räume angeben[41]. Die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 schließt die Erlaubnis zur nächtlichen und feiertäglichen Wohnungsdurchsuchung (§ 758a Abs. 4) nicht mit ein[42], umgekehrt umfasst die Anordnung nach § 758a Abs. 4 im Rahmen ihrer zeitlichen Reichweite auch die Ermächtigung nach § 758a Abs. 1. Nacht- oder Feiertagsvollstreckung bedarf auch bei Gefahr im Verzug besonderer Anordnung[43]. Betreten ist nach h.M.[44] zwar noch kein „Durchsuchen“, weil das „Durchsuchen“ gekennzeichnet ist durch das ziel- und zweckgerichtete Suchen zur Sachverhaltsermittlung, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will. Gleichwohl stellt das Betreten gegen den Willen des Hausherrn oder bevollmächtigter Personen einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar[45], der besonderer Legitimation bedarf. Da Art. 13 Abs. 7 GG insoweit nicht weiterhilft, bleibt nur der Weg über die richterliche Erlaubnis[46].
Der § 758a Abs. 1 ZPO i.d.F. der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 geht von dem Erfordernis richterlicher Anordnung bei „Durchsuchung“ aus, ohne diese Zweifelsfrage klarzustellen. Der Rechtssicherheit dient diese wörtliche Umsetzung der BVerfG-Rechtsprechung letztlich nicht. Die gesetzliche Regelung gibt keinen Anlass, die hier vertretene Auffassung zu ändern.