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4. Die Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher
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Das Recht der Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher hat im Zuge der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 in § 758a n.F. eine einfachgesetzliche Neuregelung erfahren. Zur Wohnungsdurchsuchung bedarf es danach nunmehr ausdrücklich in aller Regel einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis (§ 758a Abs. 1 und 4 S. 1 a.E.). Trotz der Neuregelung behalten viele einfachrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen, wie sie sich schon vor der Reform gestellt haben, auch künftig ihre Aktualität.