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i) Räumung
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Selbst beim Räumungstitel behält die verfassungsgerichtlich verordnete Sonderprüfung gewaltsamen Eindringens in die Wohnung ihren Sinn[70]; die begriffliche Lösung, die das völlige gewaltsame Ausräumen einer Wohnung nicht als „Durchsuchung“ i.S.d. Art. 13 GG subsumiert, wirkt spitzfindig. Die Regelung des § 758a Abs. 2 ist deshalb nicht ohne verfassungsrechtliches Risiko, wenn sie Räumungsvollstreckung gegen Widerstand ohne gesonderte richterliche Anordnung zulassen will[71]. Das gilt umso mehr, als die gesetzliche Regelung nicht zwischen der Vollstreckung richterlicher und nichtrichterlicher Titel unterscheidet[72].