Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 279
e) Mehrere Gläubiger
Оглавление8.17
Sehr scharfsinnig ist die Folgerung des BVerfG[57], dass die Durchsuchung durch den GV zur Erledigung mehrerer Pfändungsaufträge (§ 827 Abs. 3 ZPO) dann gegen Art. 13 Abs. 1 GG verstößt, wenn für einen Teil der Gläubiger keine Durchsuchungserlaubnis vorliegt, der GV sich aber wegen der Vollstreckung für diese Gläubiger länger in den Räumen des Schuldners aufhalten muß[58]. Die Begründung, die richterliche Erlaubnis gestatte dem GV neben dem Betreten der Räume des Schuldners das Verweilen nur so lange, wie es zur Durchführung des jeweiligen Auftrages erforderlich sei, wirkt etwas überspitzt. Das „längere Verweilen“ wegen der Vollstreckung zu Gunsten der ohne Durchsuchungsanordnung agierenden Gläubiger lässt sich besonders schwer feststellen, wenn man dem GV zugesteht, sich nach dem Betreten der Wohnung zunächst einen Überblick über die gesamte verwertbare Habe zu verschaffen; dann kann es auf die Dauer der Verlängerung („Blick auf den Minutenzeiger“) ankommen[59]. Weniger Erfolg versprechend ist der Umgehungsversuch, für die übrigen Gläubiger wegen der gegebenen Gläubigerkonkurrenz Gefahr im Verzug anzunehmen und deshalb das Erfordernis einer richterlichen Erlaubnis abzulehnen[60]. Dagegen spricht auch die vom BVerfG favorisierte enge Auslegung des Begriffs „Gefahr im Verzug“[61].