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f) Eheliche Wohnungen und Wohngemeinschaften

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8.18

Zunächst muss man sich die verfassungsrechtliche Ausgangslage vergegenwärtigen. Bei ehelichen Wohnungen oder Wohngemeinschaften greift die Durchsuchung in das Grundrecht eines jeden dauernden rechtmäßigen Bewohners ein, unabhängig von der bürgerlichrechtlichen Gestaltung des Mietverhältnisses oder der Eigentumsverhältnisse[62]. Weil die richterliche Prüfung nach der Intention des BVerfG Wohnungsinhaber vor unverhältnismäßigen Eingriffen schützen soll, müsste eigentlich eine entsprechende Anordnung gegen jeden Wohnungsinhaber ergehen, der den Vollstreckungsorganen bekannt ist, damit seine Rechte abgewogen werden können.

8.19

Der § 758a Abs. 3 verlangt – im Einklang mit der schon früher h.M.[63] – keinen Durchsuchungsbeschluss gegen Wohnungsmitinhaber, auch wenn sie dem Gläubiger oder Gerichtsvollzieher bekannt sind. Vielmehr müssen sich der Schuldner oder der Drittgewahrsamsinhaber wehren (§§ 766, 793), falls die Durchsuchung unbillige Härten gegenüber dem Drittgewahrsamsinhaber nicht vermeidet. Diese pragmatische, mit der bisherigen Praxis übereinstimmende Regelung wirft die Frage auf, warum der Titelschuldner besser geschützt sein soll als der unbeteiligte Dritte. Müsste dann nicht – so könnte man dieser Verfassungsauslegung entgegenhalten – dem verurteilten Schuldner recht sein, was dem Dritten billig zu sein hat, nämlich repressiver Schutz (s.a. Rn. 8.30)? Immerhin erwähnt die Neuregelung die Drittinteressen; ihre Verfassungsmäßigkeit bleibt trotzdem zweifelhaft[64].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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