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j) Haft
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Der Haftbefehl (§ 802g) wird zwar vom Richter im Vollstreckungsverfahren gesondert angeordnet, jedoch impliziert die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2) noch keine zwangsweise Wohnungsdurchsuchung nach dem Schuldner; vieles spricht dafür, auch insoweit – entgegen § 758a Abs. 2 ZPO – gesonderte Anordnung zu verlangen[73]. Der Haftbefehl berechtigt jedenfalls nicht dazu, die Verhaftung in den Räumen eines Dritten durchzuführen[74]; eine gesetzliche Grundlage, die dem GV das Betreten der Räume des Dritten gestattet bzw. den Richter zum Erlass einer Durchsuchungsanordnung ermächtigt, ist nicht ersichtlich[75]. Die Regelung des § 758a Abs. 1 beschränkt sich ausdrücklich auf die Wohnung des Schuldners.
Die richterliche Anordnung, einen Zeugen zwangsweise vorzuführen (§ 380 Abs. 2), ermächtigt den GV nicht, in anderer Sache die Wohnung des Zeugen (Schuldners) gegen dessen Willen zum Zweck der Pfändung zu durchsuchen[76].