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b) Verfahrensvorschriften

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8.4

Das vom GV zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO. Um die Arbeit des GV.s zu erleichtern, gibt die bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für den GV (GVGA) nähere Verhaltensregeln, welche auch die Amtspflichten des GV.s im Hinblick auf die Amtshaftung abstecken.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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