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a) Die verfassungsgerichtlichen Vorgaben

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8.13

Auf Grund verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Wohnungsdurchsuchung gegen den Willen des Schuldners (§§ 758, 759) nur auf Grund besonderer richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzuge möglich (Art. 13 Abs. 2 GG; § 758a)[34]. Die an diesen Grundsatz anknüpfenden Streit- und Zweifelsfragen sind kaum zu überschauen, ebenso wenig Rechtsprechung und Literatur.

Nach Auffassung des BVerfG widerspräche es dem Zweck des Art. 13 GG, schon in jedem richterlichen Titel die potenzielle Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zu sehen (Art. 13 Abs. 2 GG); vielmehr sei in der konkreten Vollstreckungssituation jeweils neu richterlich zu prüfen, ob der Eingriff in das Grundrecht erfolgen dürfe. Die Prüfung des Richters erstreckt sich nach dem BVerfG auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Vollstreckung und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei dieser qualifizierten Vollstreckung durch Wohnungsdurchsuchung (Krankheit des Schuldners oder Familienangehöriger, Bagatellforderungen). Es ist schon ausgeführt, dass bei der Zwangsvollstreckung das Rechtsschutzgrundrecht des Gläubigers gegen die Grundrechte des Schuldners abzuwägen und die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch diese Grundrechtskollision geprägt ist (Rn. 7.41 ff.); die Gleichsetzung der Durchsuchungsproblematik für privatrechtliche (BVerfGE 51, 97) und hoheitliche Titel (BVerfGE 57, 346) ist daher fragwürdig. Ebenso wenig kann die strenge Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Durchsuchungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[35] ohne weiteres voll auf die Durchsuchung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens übertragen werden.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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