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c) Gefahrübergang und Eigentumserwerb
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Bei freiwilliger Leistung durch den Schuldner an den GV sind folgende Fragen sehr umstritten: Wann geht die Gefahr auf den Gläubiger über? Wann wird der Gläubiger Eigentümer der dem GV übergebenen Sache (meist des Geldes)?
aa) Bei gepfändetem Geld geht nach § 815 Abs. 3 mit der Wegnahme des Geldes die Gefahr auf den Gläubiger über, der Schuldner wird also entlastet[21]. Die entsprechende Anwendung des § 815 Abs. 3 ist auch bei freiwilliger Leistung zu bejahen[22], da eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle wenig sinnvoll ist: denn auch die „Freiwilligkeit“ ist in der Regel ein Ergebnis drohenden Zwangs (s. auch § 59 GVGA)[23].
bb) Die Frage, wann das Eigentum auf den Gläubiger übergeht, hängt davon ab, ob man den GV bei Annahme der freiwilligen Leistung als Bevollmächtigten des Gläubigers oder als Amtsperson ansieht. Um die erste Alternative bejahen zu können, müsste man den GV als Bevollmächtigten und als Besitzdiener des Gläubigers behandeln[24]; damit würde sich auch die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (oben aa) erledigen, da der Eigentümer in der Regel die Gefahr trägt. M.E. ist es aber zweifelhaft, ob man den GV in dieser Weise in die Sphäre des Gläubigers eingliedern kann. Es wird vielmehr richtig sein, auch hier – wie bei der zwangsweisen Wegnahme des Geldes – das Eigentum erst mit der Ablieferung an den Gläubiger übergehen zu lassen[25].
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der GV bei Vornahme einer Amtshandlung durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels legitimiert (§ 754 Abs. 2).