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h) Herausgabe und Duldung
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Bei der Herausgabevollstreckung ist mit dem richterlichen Herausgabetitel noch nicht richterlich geprüft, ob die zwangsweise Wohnungsdurchsuchung im konkreten Vollstreckungsfall den Anforderungen des BVerfG entspricht, sodass es beim Erfordernis besonderer richterlicher Anordnung bleibt[66]; das gilt auch dann, wenn es sich bei der herauszugebenden Sache um ein festinstalliertes Gerät (z.B. Gas- oder Stromzähler) handelt[67]. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn zur Durchsetzung eines Duldungstitels das Betreten der Wohnung des Schuldners unter Hinzuziehung des GV.s (§ 892) erforderlich ist[68]. Denn auch die Zuerkennung des materiellrechtlichen Duldungsanspruchs impliziert nicht die vom Verfassungsgericht geforderte Überprüfung des jeweiligen Vollstreckungszugriffs (m.E. selbst dann nicht, wenn sich der Anspruch im Betreten und Besichtigen der Wohnung erschöpft, wie z.B. beim Besichtigungsrecht des Vermieters vor Verkauf oder Neuvermietung). Auch § 758a Abs. 2 will diese Fälle ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht vom Erfordernis richterlicher Durchsuchungsanordnung ausnehmen[69].