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l) Entbehrlichkeit der richterlichen Erlaubnis bei Gefahr im Verzuge
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Bei Gefahr im Verzuge (§ 758a Abs. 1 S. 2) kann der GV die Durchsuchung auch ohne richterliche Anordnung durchführen (Art. 13 Abs. 2 GG). Der verfassungsrechtliche Begriff „Gefahr im Verzug“ ist eng auszulegen, wobei richterlich angeordnete Durchsuchung den Regelfall darstellt und nichtrichterliche Durchsuchung die Ausnahme[82]. Gefahr im Verzuge liegt nach Ansicht des BVerfG vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Erlaubnis den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde[83], eine Formulierung, die der § 758a Abs. 1 S. 2 i.d.F. der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 wörtlich übernommen hat. Allgemeine Befürchtungen genügen insoweit nicht, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Beispiel: bevorstehender Wegzug ins Ausland[84]). Die bloße Durchsuchungsverweigerung ohne nähere Begründung kann schwerlich ausreichen[85]. Nachdem für den dinglichen Arrest (§ 917) bzw. die e.V. (§ 935) schon die wesentliche Erschwerung der Urteilsvollstreckung genügt, wird man kaum sagen können, sie gestatteten wegen „Gefahr im Verzuge“ stets implizit die Durchsuchung; oft wird für die richterliche Anordnung Zeit genug sein[86]. Die Entscheidung darüber, ob Gefahr im Verzuge besteht, trifft der GV (Rechtsbehelf: § 766)[87].