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2. Örtliche Zuständigkeit

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8.37

Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit brauchten nicht erlassen zu werden, da immer das konkrete erstinstanzliche Gericht berufen ist.

Bei einem Beschluss, der einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (§§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4), oder einem ausländischen Urteil (§ 722) ist das Gericht zuständig, das den Schiedsspruch bzw. den Titel für vollstreckbar erklärt hat.

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