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1. Einstellung der Zwangsvollstreckung und ihre Anordnung

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9.4

Die einstweilige Einstellung ist das Ruhen der Zwangsvollstreckung; sie bedeutet, dass bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht fortgesetzt werden und dass von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden muss[4]. Die Einstellung hat dagegen nicht die Wirkung, dass bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.

Sind z.B. bereits körperliche Sachen gepfändet worden, so können diese Sachen nach der Einstellung nicht mehr versteigert werden; sie bleiben aber weiter gepfändet. Die Einstellung erfolgt durch eine Erklärung des zuständigen Vollstreckungsorgans, dass die Zwangsvollstreckung nicht weiter durchgeführt werden soll. Stellt der Gerichtsvollzieher bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung ein, dann ist dies im Protokoll zu vermerken (§ 762); sonst genügt ein Vermerk zu den Vollstreckungsakten. Vielfach sind zur Durchführung der Einstellung weitere Maßnahmen nicht erforderlich; ist aber z.B. bereits ein Versteigerungstermin anberaumt, dann ist dieser aufzuheben. Der Vollstreckungsgläubiger darf ebenfalls keine weiteren Maßnahmen treffen, die zu seiner Befriedigung führen, z.B. Einziehung der hierzu überwiesenen Forderung[5] (anders bei Überweisung an Zahlungs statt, § 835!).

9.5

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt durch das Vollstreckungsorgan, z.T. auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung. So hat z.B. der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, wenn ihm die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßnahme angeordnet ist (§ 775 Nr. 2). Zwischen der Anordnung der Einstellung (durch das Gericht) und der Einstellung selbst (durch das Vollstreckungsorgan) muss also unterschieden werden.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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