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2. Vollstreckungshindernisse
Оглавление12.4
Vollstreckungshindernisse sind Umstände, die dem Beginn oder der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung im Wege stehen. Hierher rechnen: die in § 775 aufgeführten Fälle (s. Rn. 9.17 ff. und Rn. 14.19 ff.); die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (§ 89 InsO[5]); Vollstreckung durch Nachlassgläubiger in das private Vermögen des Erben bzw. Vollstreckung durch Eigengläubiger in den Nachlass vor Annahme der Erbschaft (§ 778; hierzu Rn. 20.7) und vollstreckungsausschließende Verträge[6].
Kein Vollstreckungshindernis ist z.B. die spätere Pfändung der titulierten Forderung[7], vielmehr muss sich der Drittschuldner gemäß § 767 wehren[8]. Die Pfändung einer vorher bereits abgetretenen Forderung bleibt völlig wirkungslos[9]. Die Fristversäumnis beim Arrest (§ 929 Abs. 2, 3) führt zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes[10].
12.5
Das Vollstreckungsorgan braucht Vollstreckungshindernisse nur zu beachten, wenn sie ihm nachgewiesen sind (§ 775) oder wenn sie ihm bekannt werden (Insolvenzeröffnung). Nichtbeachtung des Hindernisses führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Vollstreckungsakts.
Zu unterscheiden sind:
a) | das Vollstreckungshindernis selbst (z.B. ein Beschluss des Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769), |
b) | die darauf beruhende Maßnahme des Vollstreckungsorgans (z.B. die Einstellungsverfügung des Gerichtsvollziehers nach § 775 Nr. 2); s.a. Rn. 9.18. |