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4. Partei- und Prozessfähigkeit

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12.11

Lebhaft umstritten ist das Fehlen der Partei- oder Prozessfähigkeit beim Gläubiger oder Schuldner[13]. Diese Voraussetzungen müssen auch in der Zwangsvollstreckung gegeben sein. Hat aber das Gericht in einem rechtskraftfähigen Titel die Beteiligten als partei- und prozessfähig behandelt, so ist dies auch für das Vollstreckungsorgan maßgebend[14], sofern nicht nach Erlass des Titels Umstände eingetreten sind, die die Partei- und Prozessfähigkeit beeinflussen. Dies gilt gleichermaßen bei aktiven wie bei passiven Mitwirkungshandlungen des Schuldners[15]. Bei anderen Vollstreckungstiteln als Urteilen muss das Zwangsvollstreckungsorgan die Partei- und Prozessfähigkeit von Gläubiger und Schuldner selbst prüfen. Fehlt eine von ihnen, so muss die Zwangsvollstreckung abgelehnt werden[16]. Wird sie dennoch vorgenommen, so ist der Vollstreckungsakt anfechtbar (§ 766), nicht nichtig. Bei Zweifeln über die Prozessfähigkeit trägt der Gläubiger die Beweislast[17].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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