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1. Voraussetzungen des Vollstreckungsbeginns
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Andere Voraussetzungen betreffen nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung schlechthin, sondern nur den Beginn der Zwangsvollstreckung (s. Rn. 21.1 ff.). So darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der Titel zugestellt ist (§ 750 Abs. 1): der Schuldner soll unterrichtet sein, wer die Zwangsvollstreckung betreibt[3] und aus welchem Rechtsgrund[4]. Ist dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegt, so muss sie vor Beginn der Zwangsvollstreckung erbracht sein und dem Vollstreckungsorgan nachgewiesen werden (§ 751 Abs. 2). Die Vollstreckung kann von dem Eintritt eines Kalendertages (§ 751 Abs. 1) oder bei Verurteilung zur Leistung Zug um Zug entweder von dem Leistungsangebot des Gläubigers oder vom Verzug des Schuldners abhängig sein (§§ 756, 765).
Das Vollstreckungsorgan hat auch diese Voraussetzungen von Amts wegen zu beachten. Ihr Fehlen macht den Vollstreckungsakt mit der Erinnerung anfechtbar (§ 766).