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IV. Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen
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Unter Aufhebung der Zwangsvollstreckung ist die Beseitigung einzelner, bereits vollzogener Vollstreckungsmaßregeln zu verstehen („Entstrickung“). Die Aufhebung beendet nicht die Zwangsvollstreckung im Ganzen; diese endet erst mit der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (oben Rn. 9.13).