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1. Beendigung im Ganzen
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Die Zwangsvollstreckung im Ganzen ist erst beendet, wenn der Gläubiger voll befriedigt worden ist. Die Beendigung tritt also z.B. nicht schon damit ein, dass bewegliche Sachen des Schuldners gepfändet und versteigert worden sind, sondern erst mit der Ablieferung des Erlöses an den Gläubiger, bei Forderungspfändung mit der Leistung des Drittschuldners[22] – immer vorausgesetzt, der Erlös bzw. die Drittschuldnerzahlung reicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers aus. Wenn die Zwangsvollstreckung im Ganzen beendet ist, ist z.B. die Vollstreckungsgegenklage (§ 767) unzulässig (vgl. Rn. 45.8).