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3. Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen
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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung wird nicht selten von böswilligen Schuldnern dazu missbraucht, die Vollstreckung hinauszuzögern. Auch eine nur kurzfristige Einstellung führt regelmäßig zu einer erheblichen Verzögerung; dies bedeutet, dass dem Gläubiger nach beendigtem Erkenntnisverfahren die praktische Rechtsverwirklichung vorenthalten wird. Die Einstellung darf daher nicht formularmäßig und mehr oder minder unbesehen bewilligt werden, sondern nur nach sorgfältiger Prüfung aller Voraussetzungen und Folgen. Es ist nicht einzustellen, wenn die Klage (z.B. die Drittwiderspruchsklage) oder das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf handgreiflich unbegründet ist oder wenn sonst ohne weiteres erkennbare Gründe dagegen sprechen, mit der Vollstreckung einzuhalten[21].