Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 311

c) Fortgang nach Einstellung

Оглавление

9.10

Nach der einstweiligen Einstellung ist die Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht von Amts wegen fortzusetzen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung nicht mehr vorliegen[19]. Ist dagegen die Einstellung nur befristet erfolgt (z.B. nach § 769 Abs. 2), dann ist die Vollstreckung nach Ablauf der Frist ohne weiteres fortzusetzen.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх