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2. Beendigung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen
Оглавление9.15
Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen sind beendet, wenn sie vollständig durchgeführt sind; eine volle Befriedigung des Gläubigers braucht hier nicht eingetreten zu sein.
a) | Bei der Pfändung beweglicher Sachen ist die Zwangsvollstreckung daher beendet, wenn der Versteigerungserlös oder das gepfändete Geld an den Gläubiger abgeliefert ist (§§ 815, 819). |
b) | Bei der Forderungspfändung endet die Zwangsvollstreckung nicht bereits mit der Überweisung zur Einziehung, sondern grundsätzlich erst mit der Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger[23]; die Hinterlegung von Geld durch den Drittschuldner bei Forderungspfändung oder die Hinterlegung der herauszugebenden Sache bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs beendet den Vollstreckungsakt nicht, weil der Vollstreckungsgläubiger nicht in den Genuss der Verwertung gelangt ist[24]. |
Wenn die einzelne Vollstreckungsmaßnahme beendet ist, ist eine auf diese Maßnahme bezügliche Erinnerung (§ 766) oder Widerspruchsklage (§ 771) nicht mehr zulässig (vgl. Rn. 43.14, 46.28).