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1. Aufhebungsgründe
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Die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln sind vor allem dann aufzuheben, wenn dem Vollstreckungsorgan die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben ist oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ist (§§ 775 Nr. 1, 776). Die Zwangsvollstreckung kann z.B. für unzulässig erklärt werden auf Grund einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767) oder auf Grund einer Drittwiderspruchsklage (§ 771), weiter etwa auf eine Erinnerung gemäß § 766. Die Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils meint jedwede Form späteren Titelfortfalls (s. auch § 717 Abs. 1) auf Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe (Gehörsrüge, § 321a; Einspruch; Nachverfahren, §§ 302, 600; Räumungsaufschub, § 721 Abs. 3; Verfassungsbeschwerde; Menschenrechtsbeschwerde)[25].