Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 326
I. Vollstreckungsvoraussetzungen und Formalisierung der Vollstreckung
Оглавление12.1
Die Zwangsvollstreckung bedeutet einen schweren Eingriff in die Vermögens- und Persönlichkeitssphäre und damit die Grundrechtssphäre[1] des Schuldners. Das Gesetz stellt daher an den Vollstreckungsakt eine Reihe von Anforderungen. Sie sind „typisiert“, „formalisiert“ („Formalisierungsgrundsatz“; Rn. 6.53); denn den Vollstreckungsorganen kann nicht zugemutet werden, die materielle Rechtslage zu prüfen; dies ist Sache der Gerichte im Erkenntnisverfahren. Freilich musste der Gesetzgeber diese typisierten Voraussetzungen so bestimmen, dass in einem hohen Prozentsatz der Zwangsvollstreckungsakte das Vorgehen der Vollstreckungsorgane auch der materiellen Rechtslage gerecht wird, dem Schuldner also – gemessen am materiellen Recht – kein Unrecht geschieht.
Beispiel:
Ist B durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (Vollstreckungstitel) zur Zahlung von 500,– € an K verurteilt worden und hat das Amtsgericht außerdem bestätigt, dass dieses Urteil vollstreckbar ist (Vollstreckungsklausel), so kann man im Normalfall davon ausgehen, dass B dem K 500,– € nach materiellem Recht schuldet und auch noch schuldet, wenn der Gerichtsvollzieher vollstreckt. Freilich kann es sein, dass B inzwischen bezahlt hat, die Schuld also erloschen ist. Dann muss B die Möglichkeit haben, gegen die Vollstreckung aus dem Titel vorzugehen. Dies tut er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767; Rn. 45.1 ff.), über die aber nicht das Vollstreckungsorgan, sondern wieder das Amtsgericht als Prozessgericht entscheidet.
Die Grundlagen des Vollstreckungsakts sind meist im Vollstreckungsrecht, also im 8. Buch der ZPO geregelt, einige aber auch im allgemeinen Zivilprozessrecht. Die Darstellung beginnt mit den sich aus dem Vollstreckungsrecht ergebenden Voraussetzungen (II., III.) und behandelt dann die sich aus dem allgemeinen Prozessrecht ergebenden Erfordernisse (IV.).