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2. Tatsächlicher Stillstand
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Ohne eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kann ein Stillstand tatsächlich auch dadurch eintreten, dass der Gläubiger das Vollstreckungsorgan beauftragt, die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben (s. Rn. 2.3, 6.6, 8.5), oder dass – was indessen nur unter ganz besonderen Umständen zulässig ist – das Vollstreckungsorgan mit der weiteren Durchführung der Zwangsvollstreckung wartet, so z.B., wenn bestimmte Umstände auf die Unzulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme hindeuten; es kann dann z.B. erforderlich sein, dass der Gerichtsvollzieher die Auszahlung des Versteigerungserlöses unterlässt[20].