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2. Aufhebung durch das Vollstreckungsorgan

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9.18

Die Aufhebung der Zwangsvollstreckung kann stets nur durch das Vollstreckungsorgan bewirkt werden. Eine gerichtliche Entscheidung, die z.B. die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, bewirkt für sich allein noch nicht die Aufhebung der vorgenommenen Vollstreckungsmaßregeln, ebenso wenig ein Verzicht des Gläubigers auf die Rechte, die für ihn aus der Vollstreckung entstanden sind; es ist daneben in der Regel eine Handlung des Vollstreckungsorgans erforderlich (Ausnahme: § 843; s. Rn. 30.32)[26].

Eine aufgehobene Vollstreckungsmaßregel ist endgültig beseitigt; Neuvornahme ist also erforderlich, wenn die die Rechtsgrundlage der Aufhebung bildende Entscheidung aufgehoben wird[27].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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